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Heute: Februar 1965
Thema Alarm bei Katastrophen
In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für den örtlichen Alarmdienst (AVV-Alarmdienst) vom 12.01.1961 sind für die Anlage und Benutzung von Luftschutzsirenen genaue Richtlinien erlassen worden. Im Laufe der letzten Jahre sind verschiedene kommunale Verwaltungsstellen dazu übergegangen, für ihre Städte zur Warnung bei Katastrophen - abweichend vom AVV-Alarmdienst - eigene Alarmsignale aufzustellen.
Der Bundesminister des Innern hat dies als oberste Instanz beanstandet. Andere als die im AVV-Alarmdienst Nr.7 und 65 genannten Sirenen-Signale dürfen friedensmäßig wie auch im Verteidigungsfall grundsätzlich nicht verwendet werden. Zur Warnung bei Sturmflut und Wassergefahr im Abflußgebiet von Talsperren kann das Signal Katastrophenalarm (AVV-Alarmdienst Nr.65b), das aus 3 x Dauerton von je 12 Sekunden mit je 12 Sekunden Pause + 1 x Dauerton von 1 Minute besteht, mehrfach gegeben werden.
Informationen aus Vergangenen Tagen
- FunkerVogth
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- FunkerVogth
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Re: Informationen aus Vergangenen Tagen
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Als die Sirenen heulten - Mit dem Tonband unterwegs
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